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( Ausnahmeliste: Hinweise zum Umgang mit rezeptfreien Arzneimitteln / KV Nordrhein aktuell/ Ausgabe 5 / 2004)
Prinzipiell gilt für Jugendliche ab 12 das gleiche wie für Erwachsene ab 18. Kein Medikament, welches in der Apotheke rezeptfrei zu beziehen ist, kann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Hauptsächlich sind hier die typischen Erkältungsmedikamente gemeint, aber auch viele andere auch für chronisch Kranke bisher verordnete Medikamente sind nun betroffen.
Als Ausnahme sieht das Gesetz die Verordnung für Jugendliche vor, die körperlich, geistig und seelisch erheblich von der Altersnorm abweichen. Sie gelten als in ihrer Entwicklung gestört. Zur Bewertung heißt es ( Zitat): dies muss der Arzt jedoch im Einzelfall feststellen und entsprechend dokumentieren und begründen. Da dies von den Betroffenen als eine soziale Stigmatisierung erlebt werden kann, sollte der Arzt den Jugendlichen bzw. die Eltern von dieser Einschätzung und der Dokumentation in Kenntnis setzen.
Ausnahmen betreffen in der Regel chronisch Kranke oder Notfälle. Hier dürfen weiterhin viele Medikamente verordnet werden.
Relevant für den Kinder- und Jugendarzt sind die Bauchspeicheldrüsenpräparate für die Jugendlichen mit Mukoviszidose.
Nicht mehr verordnet werden dürfen Paracetamol und Acetylsalicylsäure, dies nur noch für schwerste Schmerzen zusätzlich zu Opiaten (Morphin),
Antihistaminika bei Heuschnupfen sind nicht mehr erstattungsfähig, lediglich als Notfallset bei Allergie auf Bienen/ Wespen und Hornissen und bei unstillbarem Juckreiz bei schwerer Neurodermitis, Eisenpräparate nur noch bei nachgewiesener Blutarmut aufgrund von Eisenmangel, Jod nicht mehr zur Prophylaxe, sondern nur noch zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen, Magnesium nur bei Erkrankungen mit Magnesiumverlust.
Homöopathika und Anthroposophika können für die gleichen erlaubten Indikationen verschrieben werden, wenn sie für die Erkrankung nach Therapiestandard auch eingesetzt werden und mit Begründung des verordnenden Arztes.
Die exakte Liste und Interpretation finden Sie unter www.kvno.de ![]()
Ein abschließendes Zitat:
Der Vertragsarzt soll nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten
des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch
notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung
eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein.
Berufsverband der
Kinder- u. Jugendärzte

Städt. Klinikum Solingen
Zentrum für Klinder- und Jugendmedizin